Gesetzliche Krankenkasse ruhen lassen beim Auslandsaufenthalt. Was gilt bei einer Weltreise?

Ein wichtiges Thema, um das du dich bei den Vorbereitungen deiner Weltreise kümmern musst, ist das Thema gesetzliche Krankenkasse ruhen lassen beim Auslandsaufenthalt und damit mit der Frage, was gilt in diesem Zusammenhang für dich.  

Es gibt schönere Themen, die dir weitaus mehr Freude bereiten werden. Aber sicher möchtest du dein Reisebudget nicht gefährden, weil du jeden Monat Beiträge an gesetzliche Krankenkasse bezahlen musst. Und das, obwohl du dich in einem Auslandsaufenthalt befindest. Es geistern die Begriffe wie Abmeldung, Kündigung, Stilllegung und Anwartschaft der gesetzlichen deutschen Krankenkasse durch das Netz. Aber wie gehören sie zusammen?


Sicher hast du nun die Fragen im Kopf wie:

    1. Was passiert mit meiner gesetzlichen Krankenkasse, wenn ich mich in einem Auslandsaufenthalt befinde
    2. Kann ich meine deutsche Krankenversicherung kündigen oder stilllegen, während ich auf meiner Weltreise bin?
    3. Muss ich mich abmelden, und werde ich danach wieder problemlos aufgenommen, wenn ich meine gesetzliche Krankenkasse kündige will und einen Auslandsaufenthalt antrete
    4. Gibt es Unterschiede bei der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung?
    5. Was ist eine sogenannte Anwartschaft und ergibt sie überhaupt Sinn?

Es ist nicht so kompliziert, wie es im ersten Moment scheint. Genau um dir zu zeigen, was du machen kannst und um ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen, haben wir dir diesen Beitrag geschrieben.


Wenn du schon alles zum Thema gesetzliche Krankenkasse weißt, nun aber wissen willst, wie du dich richtig für die Reise versichern solltest, dann schaue gerne in unseren Beitrag “VERSICHERUNG”. Hast du hingegen noch nicht entschieden, ob du für deinen Auslandsaufenthalt einen Job? Dann schaue am besten zunächst in unserem Beitrag „JOB KÜNDIGEN“ vorbei. Zwei super wichtige Themen für die Vorbereitung auf eine Weltreise sind zudem „SOLLTE ICH MICH FÜR MEINE WELTREISE ARBEITSLOS MELDEN, WENN ICH MEINEN JOB KÜNDIGE?“ und „ABMELDEN
„.

Hinweis: Der Beitrag beinhaltet nur unser Wissen/Meinung/Interpretation des Gesetzes und gibt dir einen guten Überblick. Im Zweifel solltest du also selbst noch einmal genauer bei den offiziellen Quellen nachfragen.

Weltreise Vorbereitung - Weltreise arbeitslos melden (1), Gesetzliche Krankenkasse ruhen lassen beim Auslandsaufenthalt (1), Wohnsitz in Deutschland abmelden für die Weltreise (1), Kündigen oder Sabbatical für die Weltreise (2)

# 1: HABE ICH IN DEUTSCHLAND EINE VERSICHERUNGSPFLICHT?

Seit der Gesundheitsreform von 2007 besteht in Deutschland eine generelle Versicherungspflicht bei einer deutschen Krankenkasse. Somit solltest du auch während eines langen Aufenthalts im Ausland bei einer Krankenkasse versichert sein. Diese Pflicht, spricht im ersten Moment dagegen, deine gesetzliche Krankenkasse ruhen zu lassen. Da es aber unnötig hohe Kosten verursacht, macht es mitunter Sinn, dass du dich doch von der deutschen Krankenkasse abmeldest. Möglich ist der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung dann, wenn du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst, wenn dein Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze liegt oder wenn du für eine längere Zeit ins Ausland gehst. Besonders um letztere Gruppe geht es in diesem Beitrag.


Bevor wir uns jedoch mit gesetzlichen Grundlagen und Regelungen der Krankenkassen und insbesondere mit dem Thema gesetzliche Krankenkasse ruhen lassen beim Auslandsaufenthalt beschäftigen, noch kurz zum allgemeinen Verständnis: Wir unterscheiden in zwei Gruppen von Versicherten.

VERSICHERUNGSPFLICHTIG (GESETZLICHE PFLICHTVERSICHERUNG).

Alle in Deutschland gemeldeten Personen sind dazu verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern. Somit gehören sie zu den gesetzlich Pflichtversicherten. Außer sie sind hauptberuflich selbständig oder gehören einer bestimmten Berufsgruppe an,

VERSICHERUNGSFREI (PRIVATE / FREIWILLIG GESETZLICHE KRANKENKASSE).

Wer einer bestimmten Berufsgruppe wie beispielsweise Beamten, Richter oder Zeitsoldaten angehört, Selbständiger oder Freiberufler ist oder mehr als die Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro brutto pro Jahr verdient, ist versicherungsfrei. So besteht die Wahl zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder einer privaten Versicherung.

# 2: KANN ICH DIE KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT? 

Nun stellst du dir sicherlich die Fragen, wie du die gesetzliche, freiwillig gesetzliche oder private Krankenkasse bei einem Auslandsaufenthalt ruhen lassen kannst.

GESETZLICHE KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT. 

Du hast dich dazu entschieden, dich für die Zeit deines Aufenthalts im Ausland aus Deutschland abzumelden? So ist auch die Abmeldung bei der Krankenkasse kein Problem. Denn mit der vom Einwohnermeldeamt auszustellenden Abmeldebestätigung unterliegst du nicht mehr der Versicherungspflicht.


Du hast dich dazu entscheiden, in Deutschland gemeldet zu bleiben? Dann ist das ruhen Lassen der Krankenkasse trotzdem möglich. Denn sobald sich dein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland befindet, trotz der Anmeldung in Deutschland, erlischt ebenfalls deine Versicherungspflicht. Hier kommt die 183-Tage-Regelung zum Tragen. Du musst danach vorweisen, dass du dich mehr als 6 Monate des Jahres zusammenhängend im Ausland (außerhalb der EU) aufhältst und dort auch deine berufliche und soziale Bindung hast. Ob der Nachweis einfach oder schwieriger zu erbringen ist, liegt an der Kulanz deiner Krankenkasse. Denn die Krankenkasse entscheidet, welche Dokumente ausreichen, um dich abzumelden. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.


Bei vielen Krankenkassen reicht oft schon das Vorlegen der Auslandskrankenversicherung über einen längeren Aufenthalt aus.


Es kann jedoch auch sein, dass deine Krankenkasse damit nicht einverstanden ist. Dann können Dokumente wie beispielsweise eine Beurlaubung von deinem Arbeitgeber, Flugtickets oder Hotelbuchungen, ein Mietvertrag im Ausland oder auch Visa für Drittländer hilfreich sein. Sie dienen als zusätzlicher Nachweis. 


Bedenke bei der Rücksprache mit deiner Krankenkasse, dass die Krankenkasse dich aus der Versicherung entlassen musst, wenn du deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 6 Monaten im Ausland hast. Lass dir daher nicht erzählen, dass die Abmeldung nicht möglich ist.

NOCH EIN KLEINER HINWEIS

Du verlierst nicht sofort den Versicherungsschutz, sobald du von deiner Krankenkasse abgemeldet bist. Dieses gilt, solange du keine neue Arbeit aufnimmst oder du in einer privaten Krankenversicherung (dazu zählt keine Auslandskrankenversicherung) versichert bist.  Denn deine Krankenkasse hat eine Nachversicherungspflicht. Das bedeutet, dass du einen Monat über das Datum der Beendigung deiner Mitgliedschaft hinaus Anspruch auf einen Versicherungsschutz hast. Du hast keinen Anspruch auf ein eventuelles Krankengeld. Jedoch Anspruch auf Sachleistungen wie den Arztbesuch, Medikamente oder auch einen Krankenhausaufenthalt.

GESETZLICHE KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT – SONDERFALL FAMILIENVERSICHERUNG

Wenn du beispielsweise deine Weltreise direkt nach dem Abitur machen willst, dann bist du höchstwahrscheinlich noch familienversichert. Demzufolge zahlst du keine eigenen Beiträge. Im Normalfall kannst du bis zu deinem 23. Lebensjahr in der Familienversicherung sein. Bei einem Studium oder einer Ausbildung sogar bis zu deinem 25. Lebensjahr.


Sollte das bei dir der Fall sein, dann brauchst du dich vor deiner Reise um keine Abmeldung kümmern. Du kannst einfach über den Zeitraum der Weltreise in der Familienversicherung bleiben und bist danach, sofern du die Voraussetzungen weiter erfüllst, ganz normal in der Familienversicherung.


Solltest du die Voraussetzungen in der Zeit deiner Reise verlieren, dann musst du dich im Vorfeld ebenfalls um nichts kümmern. Du fliegst dann automatisch irgendwann aus der Familienversicherung raus und kannst dich danach ganz normal in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

GESETZLICHE KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT –
SONDERFALL STUDENTENVERSICHERUNG.

Solltest du Student sein oder dich in einem Wartesemester befinden und nicht mehr über die Familienversicherung versichert sein, so kannst du die gesetzliche Krankenkasse nicht ruhen lassen. Denn wenn du während der Zeit an einer deutschen Fachhochschule oder Universität eingeschrieben bist, unterliegst du der Versicherungspflicht. Durch die Einschreibung liegt dein beruflicher und demzufolge sozialer Mittelpunkt in Deutschland. Dieses auch, wenn du dich für eine längere Zeit im Ausland befindest. Somit musst du in diesem Fall in den sauren Apfel beißen und deine Beiträge trotz Reise weiter bezahlen.


Beachte auch, dass du dich bei einer deutschen Krankenkasse melden musst, wenn du während deines Auslandsaufenthalts den Status “familienversichert” verlierst und gleichzeitig an einer Fachhochschule oder Universität eingeschrieben bist. Ansonsten kann eine Exmatrikulation die Folge sein.

PRIVATE / FREIWILLIG GESETZLICHE KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT. 

Die Abmeldung aus der privaten beziehungsweise der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist im Falle einer Weltreise oder eines längerfristigen Auslandsaufenthaltes ebenfalls problemlos möglich. Du erfüllst die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit. Daher ist es in dem Fall sogar ein wenig einfacher als bei der gesetzlichen Krankenkasse. Du musst der Versicherung nur ebenfalls belegen, dass du anderweitig versichert bist (Auslandskrankenversicherung). Es gelten jedoch deutliche Unterschiede bei der Weiterversicherung nach deiner Rückkehr. Dazu findest du aber nützliche Informationen im nächsten Kapitel.

# 3: WERDE ICH WIEDER AUFGENOMMEN, WENN ICH ZURÜCKKOMME UND MACHT EINE ANWARTSCHAFT SINN? 

Dass das ruhen lassen deiner gesetzlichen, freiwillig gesetzlichen und privaten beim Auslandsaufenthalt kein Problem ist, weißt du nun. Aber wie sieht es mit der Wiederaufnahme nach der Rückkehr aus? Was ist eine Anwartschaft und macht sie Sinn? Das sind Fragen, die dir das nächste Kapitel beantworten soll.

KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT – WAS IST EINE ANWARTSCHAFT? 

Eine Anwartschaft ist eine monatliche Zahlung an die Krankenkassen, mit der du dir die Wiederaufnahme in die Krankenkasse nach deiner Rückkehr sicherst. Es besteht in der Zeit der Anwartschaft kein Leistungsanspruch, jedoch Kosten. Daher solltest du dir genau überlegen, ob sie für dich Sinn ergibt oder ob du dir diese Kosten sparen kannst. Schaue jedoch in den nächsten zwei Unterpunkten, ob für deinen Versicherungsfall eine Anwartschaft Sinn stiftet oder nicht.

 

WEITERVERSICHERUNG BEI DER GESETZLICHEN PFLICHTVERSICHERUNG. 

Wenn du deine gesetzliche Krankenkasse ruhen lässt, wenn du einen längeren Auslandsaufenthalt machst, musst du dich nach deiner Rückkehr aus dem Ausland oder von deiner Weltreise sofort wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse melden. Für die Anmeldung reicht die Vorlage deines Rückreisetickets. Hast du dich jedoch aus Deutschland vor der Reise abgemeldet, so musst du die Meldebescheinigung deiner Wiederanmeldung bei der Krankenkasse vorlegen.


Gesetzlich hast du eine Frist von drei Monaten, in denen du dich bei einer Krankenkasse deiner Wahl gesetzlich versichern lassen kannst. Du musst die Voraussetzungen für eine gesetzliche Pflichtversicherung erfüllen. Wenn du jedoch vor deiner Abreise gesetzlich versichert warst und sich mit der Rückkehr nichts geändert hat, erfüllst du natürlich auch nach deiner Rückkehr noch die Voraussetzungen.


Wenn du jedoch die Frist von 3 Monaten verpasst, verlierst du das Wahlrecht auf eine bestimmte Krankenkasse und musst in die Krankenkasse zurück, in der du vor deiner Abreise versichert warst.

MACHT EINE ANWARTSCHAFT BEI DER GESETZLICHEN PFLICHTVERSICHERUNG SINN?  

Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen sagen, dass eine Anwartschaft Sinn ergibt, kannst du dir bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung die Kosten definitiv sparen. Denn es besteht eine Pflicht zur Wiederaufnahme ohne die Berücksichtigung von beispielsweise Vorerkrankungen, Alter oder anderen Faktoren.


Krankenkassen nutzen zur Begründung für eine Anwartschaft oft das Signalwort „Leistungsausschluss“. Es liest sich im ersten Schritt so, als würde die Krankenkasse nicht zahlen, wenn du krank von der Reise zurückkommst. Laut der Gesetzgebung betrifft das jedoch nur Fälle, bei denen deine Rückkehr nach Deutschland nur dadurch begründet ist, weil du krank bist. Somit trifft der Leistungsausschluss nur für Reisende zu, die nie die Absicht hatten, nach Deutschland zurückzukehren und dies nur tun, um die Leistung von der Krankenkasse zu bekommen. Durch die begrenzte Auslandskrankenversicherung, mögliche Rückflüge oder auch eine begrenzte Beurlaubung von deinem Arbeitgeber können aber bestätigen, dass du es sowohl beabsichtigt hast, wieder nach Deutschland zurückzukehren.


Der Verweis auf einen Leistungsausschluss ist aus unserer Sicht nur ein Argument, um eine Anwartschaft zu verkaufen. Wir können und dürfen dir natürlich keine Rechtsberatung geben. Wir sehen aber eine Anwartschaft für gesetzlich Pflichtversicherte nicht als Notwendigkeit und sind der Überzeugung, dass du dir diese monatlichen Kosten von rund 50 Euro ersparen und dich bei der Krankenkasse ohne Bedenken abmelden kannst.

WEITERVERSICHERUNG BEI DER PRIVATEN / FREIWILLIG GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG.  

Wenn du in einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bist, dann besteht für die Krankenkasse keine Pflicht zur Wiederaufnahme deiner Krankenkasse, das bedeutet, dass es sein kann, dass dich die Krankenkasse ablehnt und du in eine private Krankenversicherung musst. Solltest du jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deiner Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder dich arbeitslos melden, dann besteht auch bei dir eine Versicherungspflicht und die Krankenkasse muss dich wieder aufnehmen. Es besteht in dem Fall nur eine Situation, in der du nicht zurück in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kannst. Das ist der Fall, wenn du arbeitsunfähig von der Reise zurückkehrst und weder eine Arbeit aufnehmen noch dich arbeitslos melden kannst. In dem Fall musst du auf eine private Krankenversicherung ausweichen.

 

Bei der privaten Krankenversicherung besteht im Grunde genauso wie bei der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Krankenkasse eine Wiederaufnahme Pflicht. Jedoch bedeutet dieser nicht, dass du zu denselben Konditionen übernommen wirst, denn die Pflicht zur Wiederaufnahme besteht nur für den Basistarif. Dieser ist abhängig von beispielsweise Alter, Gesundheitszustand und persönlicher Risikoabschätzung und kann daher deutlich höher ausfallen als vor deiner Reise.

 

MACHT EINE ANWARTSCHAFT BEI DER GESETZLICHEN PFLICHTVERSICHERUNG SINN?  

Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung macht eine Anwartschaft von allen Versicherungen am meisten Sinn. Denn wenn dir das Risiko zu hoch sein sollte, dass du nach deiner Reise von der Krankenkasse abgelehnt wirst und in eine deutlich teurere private Krankenversicherung musst, solltest du eine Anwartschaft in Betracht ziehen. Dann musst du die Kosten dafür jedoch bei deinem Reisebudget berücksichtigen. Sprich hier über die genauen Kosten am besten direkt mit deiner Krankenkasse. Sie liegen in der Regel, ebenfalls wie bei der gesetzlichen Pflichtversicherung, bei einem monatlichen Beitrag von rund 50 Euro.


Bist du in einer privaten Versicherung, ist eine Anwartschaft zwar Sinn, aber nicht so relevant wie bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Denn wie oben beschrieben, besteht für eine private Krankenversicherung zwar eine Pflicht zur Weiterversicherung, jedoch nur zu einem Basistarif mit erneuter Prüfung. Eine hundertprozentige Leistungsgarantie zur bisherigen Versicherung mit festgesetzten Vergütungssätzen ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. Die Vergütungssätze bei einer privaten Krankenversicherung variieren je nach Dauer und Krankenkassen. So liegen die Sätze in der Regel bei fünf bis zehn Prozent bei einer kürzeren Dauer und bei zwanzig bis fünfundzwanzig Prozent bei einer längeren Dauer.

# 4: FAZIT ZUM THEMA GESETZLICHE KRANKENKASSE RUHEN LASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT.

Nach dem Beitrag wird dir sicherlich ein Stein vom Herzen fallen, da du gemerkt hast, dass das Thema deutsche Krankenversicherung während deiner Weltreise gar nicht so kompliziert ist.

 

GESETZLICHE, FREIWILLIG GESETZLICHE ODER PRIVATE KRANKENKASSE RUHENLASSEN BEIM AUSLANDSAUFENTHALT. 

Bist du in einer gesetzlichen Pflichtversicherung und meldest du dich in Deutschland für den Reisezeitraum ab, so ist auch die Abmeldung von der Krankenkasse trotz Versicherungspflicht problemlos möglich. Ebenso ist die Abmeldung von der deutschen Krankenkasse ohne eine Abmeldung aus Deutschland möglich. Hier musst du nur einen genaueren Nachweis erbringen, dass dein gewöhnlicher Aufenthaltsort für mehr als 6 Monate im Ausland ist.


Bist du über den gesamten Zeitraum Familienversichert, so musst du dich für den Fall der Krankenkasse um nichts kümmern.


Ebenso, wenn du über den Zeitraum an einer deutschen Fachhochschule oder Universität eingeschrieben bist und eine eigene Studentenversicherung hast. Jedoch musst du als Student beziehungsweise Studentin deine Beiträge weiterzahlen, da du dich nicht von der Krankenkasse abmelden kannst.


Bist du nicht versicherungspflichtig und demzufolge in einer privaten oder freiwillig gesetzlichen Krankenkasse, so ist für dich die Abmeldung auch ohne große Nachweise problemlos möglich.

WIEDERAUFNAHME NACH DEM AUSLANDSAUFENTHALT.  

Für die gesetzliche Pflichtversicherung besteht eine Pflicht zur Wiederaufnahme nach der Rückkehr. Es reicht lediglich die Wiederanmeldung beim Einwohnermeldeamt oder das Rückflugticket.


Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung haben die Krankenkassen keine Pflicht zur Wiederaufnahme. Dadurch kann es sein, dass du in eine private Krankenversicherung wechseln musst. Jedoch nur, wenn du nicht innerhalb von zwei Monaten nach deiner Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst oder dich arbeitslos meldest.


Private Krankenversicherungen haben eine Pflicht zur Wiederaufnahme, jedoch nicht zu den vorherigen Konditionen. Eine neue Gesundheitsprüfung zur Bestimmung der Kosten und der Leistung ist der Regelfall.

ANWARTSCHAFT JA ODER NEIN? 

Für eine gesetzliche Pflichtversicherung macht eine Anwartschaft keinen Sinn. Die Krankenkassen sind in dem Fall durch die allgemeine Versicherungspflicht dazu verpflichtet, jeden deutschen Staatsbürger aufzunehmen. Und das, ohne eine vorherige Prüfung.


Bei einer privaten oder freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung macht eine Anwartschaft mitunter Sinn. Dadurch sicherst du dir die allgemeine Wiederaufnahme (freiwillig gesetzliche Krankenkasse) beziehungsweise eine Wiederaufnahme zu den alten Konditionen (private Krankenversicherung).

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